Ministerium darf G-BA nicht inhaltlich reinreden
In dem Gerichtsverfahren war streitig, ob das BMG es zu Recht beanstandet hat, dass der klagende G-BA die Methode der Protonenbestrahlung für die Anwendung bei Mammakarzinomen als nicht den Anforderungen des § 137c SGB V entsprechend bewertete und deshalb von der Erbringung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ausschloss. Das Ergebnis: Das BSG hat die Beanstandung als rechtswidrig beurteilt und deshalb aufgehoben. Das hat zur Folge, dass diese Richtlinie nun in Kraft treten kann.
Protonenbestrahlung fliegt aus GKV-Katalog
Bei Brustkrebs darf eine Protonenbestrahlung dann nicht mehr auf Kosten der GKV durchgeführt werden. Eine derartige Therapie von Mammakarzinomen anstelle…
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