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Ministerium darf G-BA nicht inhaltlich reinreden

Autor: det

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) ist bei Überprüfung der Richtlinienbeschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) auf eine Rechtsaufsicht beschränkt. Eine Fachaufsicht – also etwa bezüglich der medizinischen Inhalte von Beschlüssen – steht ihm hingegen nicht zu. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG).

In dem Gerichtsverfahren war streitig, ob das BMG es zu Recht beanstandet hat, dass der klagende G-BA die Methode der Protonenbestrahlung für die Anwendung bei Mammakarzinomen als nicht den Anforderungen des § 137c SGB V entsprechend bewertete und deshalb von der Erbringung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ausschloss. Das Ergebnis: Das BSG hat die Beanstandung als rechtswidrig beurteilt und deshalb aufgehoben. Das hat zur Folge, dass diese Richtlinie nun in Kraft treten kann.

Protonenbestrahlung fliegt aus GKV-Katalog

Bei Brustkrebs darf eine Protonenbestrahlung dann nicht mehr auf Kosten der GKV durchgeführt werden. Eine derartige Therapie von Mammakarzinomen anstelle…

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