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Müssen wir Gehalt zahlen?

Frage von Dres. Fischer, Bad Liebenzell:
Eine unserer Arzthelferinnen ist seit dem 18.5.1998 erkrankt. Zum 17.2.1999 wurde sie als arbeitsunfähig aus der Kur entlassen. Ab 1.3.1999 soll eine stufenweise Wiedereingliederung nach dem sogenannten "Hamburger Modell" stattfinden. Zu diesem Komplex haben wir mehrere Fragen. Verfällt der Urlaubsanspruch der Arzthelferin für 1998? Müssen wir volles Gehalt zahlen?

Antwort von Dr. Edgar Weiler, Rechtsanwalt, Bad Schwalbach:
Zu diesem Fragenkomplex darf ich zunächst auch auf den Beitrag "Muß ich ihren Resturlaub bezahlen" (Medical Tribune Nr. 9/99) verweisen.

Sowohl die tarifvertraglichen Regelungen als auch das Bundesurlaubsgesetz sehen vor, daß Urlaubsansprüche, die z.B. wegen AU nicht im laufenden Kalenderjahr genommen werden können, bis zum 31.3. des Folgejahres übertragen werden können. Kann bis zum Ablauf dieses Übertragungszeitraumes der Resturlaub oder - wie hier - sogar der volle Jahresurlaubsanspruch aus 1998 nicht angetreten werden, so verfällt der Urlaubsanspruch. Es besteht dann auch kein Anspruch auf Abgeltung des Urlaubes in Geld, da der…

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