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Muss ich die Helferin weiter beschäftigen?

Frage von Dr. S. W. aus L.:
Meine Arzthelferin befand sich bis 31.12.2000 in Erziehungsurlaub. Am 01.10.2000 teilte sie mir eine erneute Schwangerschaft mit. Zu Jahresbeginn nahm sie ihre Tätigkeit wieder auf, um am 20.03. den Mutterschutz anzutreten. Welche Möglichkeiten habe ich, mich von ihr zu trennen, bzw. zu welchen Konditionen muss sie nach vier Jahren Pause beschäftigt werden?

Antwort von Dr. Edgar Weiler,
Rechtsanwalt,
Bad Schwalbach:

Während der Mutterschutzfristen und des Erziehungsurlaubes kann einer Arzthelferin nicht gekündigt werden. Erst nach Beendigung des Erziehungsurlaubes (auch mehrerer Erziehungsurlaube - bei wiederholten Entbindungen) kann unter Beachtung der Kündigungsfristen die Kündigung ausgesprochen werden. Möglich ist während des Erziehungsurlaubes allerdings ein einvernehmlicher Aufhebungsvertrag, der auch zum Beispiel schon zum Ende des Erziehungsurlaubes abgeschlossen werden kann.

Wird der Arzthelferin nach Beendigung des Erziehungsurlaubes nicht fristgerecht gekündigt und soll die Helferin weiter beschäftigt werden, so hat sie Anspruch auf…

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