Muss ich drei Stunden umsonst arbeiten?
Antwort von Maximilian Guido Broglie,
Fachanwalt für Sozialrecht,
Wiesbaden:
Der Vertragsarzt ist verpflichtet, der Krankenkasse diejenigen schriftlichen Informationen zu erteilen, die zur Durchführung der Aufgaben der Krankenkasse erforderlich sind. Für schriftliche Informationen (Auskünfte, Bescheinigungen, Zeugnisse, Berichte und Gutachten) sind meist Vordrucke vereinbart. Nach § 36 II BMVÄ werden vereinbarte Vordrucke, kurze Bescheinigungen und Auskünfte grundsätzlich vom Vertragsarzt kostenlos gegen Erstattung der Auslagen erbracht. Für Gutachten und Bescheinigungen mit gutachterlicher Fragestellung, für die keine Vordrucke vereinbart wurden, sind die Leistungspositionen des EBM zu…
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