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Neue Freiheit für Ärzte

Autor: Uwe H. Hohmann, Rechtsanwalt, Köln

Ärzte dürfen auch ohne besonderen Anlass wie Urlaub oder geänderte Praxiszeiten mit Zeitungsanzeigen auf sich aufmerksam machen, wenn sie auf eine reißerische Aufmachung verzichten und sachliche Aussagen treffen. Auch andere Medien wie das Radio stehen ihnen offen. Über diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hatten wir unmittelbar nach Veröffentlichung bereits aktuell berichtet. Nun nimmt der Kölner Rechtsanwalt Uwe H. Hohmann für Sie Details unter die Lupe und umreißt, was jetzt erlaubt, aber auch, was weiterhin

 

verboten ist.

Die Freiheit der Berufsausübung schützt nicht nur die berufliche Praxis selbst, sondern auch jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient. Dies gilt auch für die Außendarstellung von selbständig Berufstätigen durch Werbung (BVerfGE 94, 372, 389). Beschränkungen der Berufsfreiheit sind mit Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nur vereinbar, wenn sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dienen und den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar treffen.

Raum für klare Information

Im Hinblick auf die Freiheit der Berufsausübung darf ein berufsrechtliches Werbeverbot nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass jede Werbung unzulässig ist. Ein solches Werbeverbot darf…

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