Neue Freiheit für Ärzte
Die Freiheit der Berufsausübung schützt nicht nur die berufliche Praxis selbst, sondern auch jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient. Dies gilt auch für die Außendarstellung von selbständig Berufstätigen durch Werbung (BVerfGE 94, 372, 389). Beschränkungen der Berufsfreiheit sind mit Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nur vereinbar, wenn sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dienen und den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar treffen.
Raum für klare Information
Im Hinblick auf die Freiheit der Berufsausübung darf ein berufsrechtliches Werbeverbot nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass jede Werbung unzulässig ist. Ein solches Werbeverbot darf…
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