Anzeige

Nur mit detailliertem Attest

Autor: rco/det

Gut möglich, dass in diesen Tagen Patienten um eine Attest für ihre Reiserücktritts-Versicherung bitten. Für die Inanspruchnahme dieser Versicherung wegen Krankheit sollte das ärztliche Attest möglichst genaue Angaben über die Erkrankung beinhalten.

So verlor eine Frau das Gerichtsverfahren gegen ihre Versicherung, weil sie zwar ein Attest vorlegte, das aber weder Art und Schwere der Erkrankung noch ihren Beginn auswies. Die Reiserücktritts-Versicherung weigerte sich zu Recht, die Stornokosten der Buchung zu übernehmen, so das Amtsgericht Duisburg (Az.: 49 C 351/01). Denn ohne eine Begründung für die Reiseunfähigkeit sei ein Attest zum Nachweis des Versicherungsfalls unzureichend. Die schriftlichen ärztlichen Erläuterungen sind als Wunschleistung vom Patienten zu bezahlen. Je nach Aufwand und Umfang kommen die GOÄ-Nrn. 70, 75 oder 80 in Frage.

Liebe Leserin, lieber Leser, aus rechtlichen Gründen ist der Beitrag, den Sie aufrufen möchten, nur für medizinische Fachkreise zugänglich. Wenn Sie diesen Fachkreisen angehören (Ärzte, Apotheker, Medizinstudenten, medizinisches Fachpersonal, Mitarbeiter der pharmazeutischen oder medizintechnischen Industrie, Fachjournalisten), loggen Sie sich bitte ein oder registrieren sich auf unserer Seite. Der Zugang ist kostenlos.

Bei Fragen zur Anmeldung senden Sie bitte eine Mail an online@medical-tribune.de.