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OTC als Satzungsleistung

Gesundheitspolitik Autor: Michael Reischmann

Der Pharmaverband BPI fordert die GKV auf, die Möglichkeit, ihren Versicherten nicht verschreibungspflichtige Arzneien als Satzungsleistung zu erstatten, verstärkt wahrzunehmen.

Anlass für die Forderung des Bundesverbandes der Pharmazeutischen Industrie (BPI) ist ein aktueller Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Az: 1 BvR 69/09). Danach ist der generelle gesetzliche Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel (OTC) aus dem GKV-Leistungskatalog nicht verfassungswidrig.


Das Ziel, die Kosten im Gesundheitswesen zu beschränken, sei so wichtig, dass es angemessen sei, wenn Versicherte frei verkäufliche Arzneien selbst bezahlen müssen: „Zumutbare Eigenleistungen können verlangt werden.“

Eigenleistung zumutbar oder eine Überforderung?

Geklagt hatte ein Mann, der an einer chronischen Atemwegserkrankung leidet und zur Therapie nicht…

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