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Privat abrechnen?

Frage von Dr. Klaus Glaser, Dr. M. Küblbeck-Glaser, Allgemeinärzte, Regen:
Wir behandelten im kassenärztlichen Notdienst einen Bundeswehrsoldaten (nächtlicher Hausbesuch). Auf unsere wiederholten telefonischen Bitten, uns einen Überweisungsschein zuzusenden, reagierte die Sanitätsstaffel nicht, so daß wir schriftlich um Übersendung eines Überweisungsscheins baten. Nachdem dann bis zum Ende des Quartals kein Überweisungsschein eingegangen war, schickten wir eine Privatrechnung an die Bundeswehr. Daraufhin kam prompt ein Überweisungsschein. Wie ist hier die Rechtslage? Kann ich auf der privatärztlichen Forderung bestehen, da trotz mehrmaliger Ermahnung kein Behandlungsausweis vorgelegt wurde, oder muß ich mich jetzt mit dem Überweisungsschein begnügen und bei der nächsten Abrechnung den Schein nachreichen?

Antwort von Maximilian Guido Broglie, Fachanwalt für Sozialrecht, Wiesbaden:
Nach xa7 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über die ärztliche Versorgung von Soldaten der Bundeswehr ist eine Inanspruchnahme von Nicht-Bundeswehrärzten aufgrund einer Überweisung möglich. Der Soldat hat deshalb zu Beginn der Behandlung den Überweisungsschein vorzulegen. Kann aber der Soldat z.B. aufgrund einer Erkrankung den Überweisungsschein nicht vorlegen, ist dieser innerhalb von vier Wochen nachzureichen. Wird der Überweisungsschein nicht innerhalb dieser Frist nachgereicht, ist der Arzt berechtigt, eine Privatvergütung für die Behandlung zu…

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