Regress wegen Lipidsenker?
Ein Arzt für Allgemeinmedizin fragt:
Die Arzneimittelrichtlinien schränken die Verordnung von Lipidsenkern ein. Meiner Ansicht nach ist dadurch in etlichen Fällen eine leitlinienkonforme Verordnung nicht auf GKV-Kosten möglich. Wie soll ich mich als Allgemeinarzt jetzt verhalten?
Isabel Kuhlen, Rechtsanwältin und Apothekerin:
Nach Nr. 35 der Anlage III der in 2009 novellierten Arzneimittel-Reichtlinie sind Lipidsenker nur bei bestehender vaskulärer Erkrankung (KHK, zerebrovaskulärer Manifestation, pAVK) und bei einem hohen kardiovaskulären Risiko (> 20 % Ereignisrate/10 Jahre auf der Basis der zur Verfügung stehenden Risikokalkulatoren) verordnungsfähig.
In seinen Erläuterungen vom…
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