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Schadenersatz zahlt er nicht

Weil zwischen Arbeitnehmer und Betriebsarzt kein vertragsähnliches Verhältnis besteht, kann ein Arbeitnehmer keine Schadenersatzansprüche gegenüber dem Betriebsarzt geltend machen.

Führt eine Fehldiagnose seitens des Betriebsarztes hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers zu dessen unberechtigter Kündigung, so hat der Arbeitnehmer nur gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Schadenersatz, so das Landgericht Paderborn (Az.: 2 O 42/01). rco

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