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Schadenersatz?

Autor: gri

Trotz immer „feinerer“ Techniken von Kriminellen, die Daten von ec-Karten auszuspionieren, bleibt die Rechtsprechung in dem Punkt hart:

Werden Abhebungen mit ec-Karte und passender PIN am Automaten vorgenommen und ist nicht zu klären, ob der Inhaber durchgehend im Besitz der Karte war, spricht dies dafür, dass er das Geld selbst abgehoben hat oder die Karte pflichtwidrig zusammen mit der Geheimnummer so verwahrt hat, dass eine unberechtigte Person die Karte unbefugt hat verwenden können. Die Folge: Kein Schadenersatz für den erlittenen finanziellen Verlust! Diese Rechtsprechung bekräftigte unlängst das Oberlandesgericht Karlsruhe (17 U 170/07).

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