Schlechte Helferin leichter kündigen!
Prinzipiell gilt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht, wenn regelmäßig fünf oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden. Sind es mehr, muss im Kündigungsfall u.a. eine Sozialauswahl getroffen werden. Zum 1. April 2004 gab es diesbezüglich wesentliche Änderungen: Für die Sozialauswahl nach dem KSchG können nämlich Arbeitnehmer in die Sozialauswahl nicht einbezogen werden (können also aus einer betriebsbedingten Kündigung herausgehalten werden), wenn ihre Weiterbeschäftigung schlicht im betrieblichen Interesse liegt.
Leistungsträger dürfen bleiben
Der Arbeitgeber kann also alle aus seiner Sicht generell leistungsstarken und qualifizierten Mitarbeiter im Betrieb behalten. Nur die…
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