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Schweigepflicht gilt auch dem Vater gegenüber

Autor: Florian Gritschneder, Foto: BilderBox.com

Ein Vater forderte Auskunft über die Psychotherapie des Sohnes. Der 16-jährige Sohn war damit nicht einverstanden - und so erfuhr der Vater nichts.

Bei berechtigtem Interesse kann ein Elternteil vom anderen Auskunft über persönliche Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes entspricht. Auf dieses Gesetz pochte der geschiedene, nicht sorgeberechtigte Vater eines 16-Jährigen.

Der Jugendliche war zwei Jahre vorher in psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Nun wollte der Vater den Namen der Therapeutin erfahren und Einzelheiten der Behandlung. Beim Amtsgericht beantragte er, die Psychotherapeutin von ihrer ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden. Doch der Sohn verweigerte das strikt – sein Verhältnis zum Vater war schwer gestört. Deshalb lehnte der Amtsrichter den Antrag ab.

Die Rechtsbeschwerde des Vaters…

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