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Sono-Berechtigung verfallen lassen und dann überweisen oder IGeLn?

Autor: Dr. Karin Hahne

Dr. Norbert A. Scholz,

Arzt für Allgemeinmedizin,

Krefeld:

 

Nach Ablauf einer Übergangsregelung 2013 gelten für Ultraschallgeräte schärfere Anforderungen. Da der Qualitätszuschlag für eine Sono lediglich 3,50 Euro beträgt und ich pro Quartal 120 Untersuchungen durchführen müsste, um mein Budget auszuschöpfen, möchte ich meine Zulassung verfallen lassen und die Patienten zum Internisten überweisen. Sollte der Patient aber ausdrücklich eine privatärztliche Untersuchung durch mich wünschen, müsste ich mit ihm dann eine IGeL-Vereinbarung schließen und nach GOÄ abrechnen können? Meine KV hält das für rechtswidrig.

Dr. Karin Hahne,
Fachanwältin für Medizinrecht,
Frankfurt am Main:

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dürfen solche Leistungen aus dem Angebot einer vertragsärztlichen Praxis ausgegliedert werden, die nicht zum Kerngebiet des Fachgebietes gehören. Ultraschalluntersuchungen wird man nicht zum Kerngebiet eines Allge-
meinarztes rechnen können, sodass es ihm überlassen bleibt, ob er sie anbietet oder nicht. Will er Sono anbieten, so ist ihm die EBM-Abrechnung nur möglich, wenn er die Voraussetzungen der Qualitätssicherungsvereinbarung Sonographie erfüllt. Erfüllt er diese nicht – aus welchen Gründen auch immer – ist es ihm nicht gestattet, den Ultraschall über die KV abzurechnen.…

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