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Teilzeit frei vereinbaren?

Frage von Dr. S. F. aus O.:
Eine Helferin befindet sich im Erziehungsurlaub und ist bei mir teilzeitbeschäftigt im Rahmen der 630-DM-Grenze. Nunmehr teilt sie mit, dass sie erneut schwanger ist und in Mutterschutz geht. Die geringfügige Beschäftigung soll weiterhin durchgeführt werden. Was muss ich beachten?

Antwort von Dr. Edgar Weiler,
Rechtsanwalt,
Bad Schwalbach:

Nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz ist während des Erziehungsurlaubes eine Erwerbstätigkeit erlaubt, wenn sie beim bisherigen Arbeitgeber erfolgt und die wöchentliche Arbeitszeit 19 Stunden nicht übersteigt. Die Tätigkeit der Arzthelferin bei Dr. F. ist also durchaus zulässig.

Durch die erneute Schwangerschaft greift das Mutterschutzgesetz mit den üblichen Beschäftigungsverboten ein, nämlich in der Zeit sechs Wochen vor der Entbindung und acht Wochen nach der Entbindung. Die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers endet sechs Wochen vor der Entbindung. Wegen der geringfügigen Beschäftigung im Rahmen der 630-DM-Grenze muss der…

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