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Trotz Klausel die Konkurrenz dulden?

Autor: Udo H. Cramer

Dr. D. G.,

Facharzt für Allgemeinmedizin,

Berlin:

 

Seit 1986 habe ich Praxisräume als Allgemeinmediziner gemietet. Auf dem gleichen Stockwerk war schon immer eine internistische Praxis. Beide Praxen sind in der hausärztlichen Grundversorgung tätig. Nun ist die Nachbarinternistin schwer erkrankt und eine neue Kollegin hat dort angefangen. Sie hat das gleiche Spektrum wie ich: Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren. Und sie ist auch Diplom-Psychologin (ich bin auch Psychotherapeut). In meinem Mietvertrag ist eine Konkurrenzschutzklausel, dass im Hause an keinen weiteren Allgemeinmediziner vermietet wird. Darf der Hausverwalter entgegen der Klausel agieren?

 

Udo H. Cramer,
Rechtsanwalt, Diplomkaufmann,
öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Arztpraxen,
München:


Der anfragende Allgemeinmediziner sollte sich aus dem geschilderten konkreten Anlass – also der Tätigkeitsaufnahme der Allgemeinmedizinerin im Hause – an den Vermieter wenden und sich auf die Wettbewerbsklausel in seinem Praxismietvertrag berufen, wonach im Hause an keinen weiteren Allgemeinmediziner vermietet wird. Sollte der Vermieter nicht dafür Sorge tragen, dass die neue Kollegin ihre Tätigkeit unterlässt, wäre Klage auf Unterlassung und ggf. Schadensersatz veranlasst.

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