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Trotz Klausel die Konkurrenz dulden?
Udo H. Cramer,
Rechtsanwalt, Diplomkaufmann,
öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Arztpraxen,
München:
Der anfragende Allgemeinmediziner sollte sich aus dem geschilderten konkreten Anlass – also der Tätigkeitsaufnahme der Allgemeinmedizinerin im Hause – an den Vermieter wenden und sich auf die Wettbewerbsklausel in seinem Praxismietvertrag berufen, wonach im Hause an keinen weiteren Allgemeinmediziner vermietet wird. Sollte der Vermieter nicht dafür Sorge tragen, dass die neue Kollegin ihre Tätigkeit unterlässt, wäre Klage auf Unterlassung und ggf. Schadensersatz veranlasst.
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