Vorsorgeabzug weiter beschränkt
Dem ist der BFH nicht gefolgt. Den Klägern (dem Freiberufler und seiner Ehefrau) blieb ein Kernbestand des Erfolges ihrer eigenen Betätigung im wirtschaftlichen Bereich erhalten; bei einem zu versteuernden Einkommen von 291 260 DM betrug die Einkommensteuerschuld 129 965 DM. Nach Erfüllung ihrer Einkommensteuerschuld standen den Klägern ausreichende Mittel zur Verfügung, um ihren notwendigen Lebensunterhalt und eine Mindestvorsorge zu bestreiten.
Der Kläger wird auch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 3 GG auf Gleichbehandlung dadurch verletzt, dass von den zu seinen Gunsten geleisteten Vorsorgeaufwendungen im Vergleich zu pflichtversicherten Arbeitnehmern ein geringerer Betrag steuerfrei…
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