Wann die GKV Alternativmethoden erstatten muss
Die Leistungspflicht der GKV gilt dann, wenn „eine nicht ganz fern liegende Aussicht auf Heilung oder eine spürbare positive Auswirkung auf den Krankheitsverlauf besteht“. Die Verweigerung der Kostenübernahme in solchen Fällen verstößt gegen die grundgesetzlich garantierte allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz – GG), das Sozialstaatsprinzip und das Grundrecht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 GG). Mit diesem Beschluss vom 6. Dezember 2005 (Az.: 1 BvR 347/98) entsprach der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes der Verfassungsbeschwerde eines Versicherten gegen ein gegenteiliges Urteil des BSG vom 16. September 1997 (Az.: 1 RK 28/95). Das BSG hatte nun aktuell drei Fälle zu…
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