Anzeige

Wann die GKV Alternativmethoden erstatten muss

Autor: det

Steht bei einer lebensbedrohlichen oder tödlichen Erkrankung keine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung zur Verfügung, muss die GKV eine vom Patienten gewählte und vom Arzt angewandte Erfolg versprechende alternative Behandlungsmethode finanzieren. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Das Bundessozialgericht (BSG) hat diese Vorgabe jetzt bei drei konkreten Entscheidungen umgesetzt.

Die Leistungspflicht der GKV gilt dann, wenn „eine nicht ganz fern liegende Aussicht auf Heilung oder eine spürbare positive Auswirkung auf den Krankheitsverlauf besteht“. Die Verweigerung der Kostenübernahme in solchen Fällen verstößt gegen die grundgesetzlich garantierte allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz – GG), das Sozialstaatsprinzip und das Grundrecht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 GG). Mit diesem Beschluss vom 6. Dezember 2005 (Az.: 1 BvR 347/98) entsprach der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes der Verfassungsbeschwerde eines Versicherten gegen ein gegenteiliges Urteil des BSG vom 16. September 1997 (Az.: 1 RK 28/95). Das BSG hatte nun aktuell drei Fälle zu…

Liebe Leserin, lieber Leser, aus rechtlichen Gründen ist der Beitrag, den Sie aufrufen möchten, nur für medizinische Fachkreise zugänglich. Wenn Sie diesen Fachkreisen angehören (Ärzte, Apotheker, Medizinstudenten, medizinisches Fachpersonal, Mitarbeiter der pharmazeutischen oder medizintechnischen Industrie, Fachjournalisten), loggen Sie sich bitte ein oder registrieren sich auf unserer Seite. Der Zugang ist kostenlos.

Bei Fragen zur Anmeldung senden Sie bitte eine Mail an online@medical-tribune.de.