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Wann die Privatkasse zahlt

Autor: det

Private Krankenversicherungen dürfen alternativmedizinische Verfahren in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gänzlich ausschließen. Wie sie ihre Erstattung eingrenzen dürfen, entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH).

Der klagende Verbraucherschutzverein verlangte von zwei Krankenversicherern, die Verwendung folgender Klausel in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung zu unterlassen: "Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen."

Hauptsache Erfolg versprechend

Anlass für die Einführung dieser Klausel…

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