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Was bei Kooperationen von Ärzten mit Dritten zu beachten ist

Autor: RAin Angelika Habermehl, Foto: thinkstock

Der Gesetzgeber schränkt wirtschaftliches Zusammenspiel von Ärzten mit Dritten ein. Die seit Januar 2012 untersagten Konditionen sollte man kennen.– Expertentreff –

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Der § 128 SGB V regelt die Zusammenarbeit zwischen Vertragsärzten, Ärzten im Krankenhaus sowie medizinischen Einrichtungen mit anderen Leistungserbringern. Dabei geht es u.a. speziell um die Zusammenarbeit von Vertragsärzten und Hilfsmittelerbringern. Diese ist nicht per se verboten, wird jedoch durch § 128 mittlerweile stark eingeschränkt.


Einige fragwürdige Kooperationen von Hilfsmittelerbringern und Vertragsärzten…

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