Was ist bei Kooperationen zu beachten?
Wer die neuen Vorschriften, insbesondere § 299a StGB und § 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) genau liest, wird feststellen, dass die nun strafrechtlich sanktionierten Verhaltensweisen auch bisher schon untersagt waren. Eine tatsächliche Änderung des Unrechtsgehaltes hat insoweit nicht stattgefunden.
Auf den letzten Metern des Gesetzgebungsverfahrens sind zwei Tatbestandsmerkmale des ursprünglichen Entwurfs weggefallen: Erstens ist nun nicht mehr die Abgabe von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln sowie Medizinprodukten strafbar; das Gesetz beschränkt sich auf die Verordnungshandlung. Dass Apotheker bei der Abgabe von Arzneimitteln und anderen Produkten hiernach keine …
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