Anzeige

Was müssen wir beachten?

Frage von Dr. Klaus Reichert,
Facharzt für Innere Medizin,
Rheinfelden:

Durch die Entscheidung zum hausärztlichen Internisten wird in zwei Jahren bei uns kein niedergelassener Internist mehr endoskopieren. Nun habe ich mit vier weiteren Kollegen überlegt, eine endoskopische Gemeinschaft zu gründen. Die Kooperation soll darin bestehen, alle Geräte an einem Ort gemeinsam zu nutzen. Die Abrechnung der einzelnen Leistungen verbleibt beim durchführenden Kollegen. Was müssen wir beachten? Gibt es Musterverträge für solche eine Kooperation?

Antwort von Markus Henkel,
Rechtsanwalt,
München:

Der anfragende Arzt möchte zusammen mit anderen Kollegen (hausärztliche Internisten) eine Gesellschaft zur Erbringung endoskopischer Leistungen gründen. Die beteiligten Kollegen sollen die erbrachten Leistungen selbst abrechnen, die Geräte sollen an einem Standort gepoolt werden.

Bei einem solchen Vorhaben handelt es sich um eine Apparategemeinschaft im Sinne von § 33 Abs. 1 Ärzte-ZV, also um eine Gesellschaft zur gemeinsamen Nutzung ärztlicher Einrichtungen. Diese ist umsatzsteuerbefreit und unterliegt auch nicht der Gewerbesteuer, da die Einrichtungen Hilfsmittel zur Ausübung des freien ärztlichen Berufes sind.

Hinsichtlich des…

Liebe Leserin, lieber Leser, aus rechtlichen Gründen ist der Beitrag, den Sie aufrufen möchten, nur für medizinische Fachkreise zugänglich. Wenn Sie diesen Fachkreisen angehören (Ärzte, Apotheker, Medizinstudenten, medizinisches Fachpersonal, Mitarbeiter der pharmazeutischen oder medizintechnischen Industrie, Fachjournalisten), loggen Sie sich bitte ein oder registrieren sich auf unserer Seite. Der Zugang ist kostenlos.

Bei Fragen zur Anmeldung senden Sie bitte eine Mail an online@medical-tribune.de.