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Wer entscheidet bei Behandlung?

Autor: SK

Bei nicht mehr

 

zurechnungsfähigen Dementen

 

muss in die Behandlung ein

 

Stellvertreter einwilligen. In

 

Zukunft soll den nicht das

 

Amtsgericht festlegen, sondern

 

sollen Ehepartner und Kinder

 

automatisch zuständig sein.

Vor der Behandlung eines Demenzpatienten

muss immer geklärt

sein, ob der Betroffene einwilligungsfähig

ist. Rechtlich gilt dies als

gegeben, "wenn er - nach entsprechender

Aufklärung - Art, Bedeutung

und Tragweite erfassen und

seinen Willen hiernach zu bestimmen

vermag", erklärte Professor jur.

KONRAD STOLZ von der Fachhochschule

Esslingen auf der Medizin-

Messe 2004.

Selbstbestimmung vor Heilauftrag

Bei beginnender Demenz ist

diese Einwilligungsfähigkeit nicht

immer leicht zu erfassen. Der behandelnde

Arzt muss einschätzen,

ob der Patient im Wesentlichen

versteht, was er ihm erklärt. Besteht

diese Einwilligungsfähigkeit

nach Ansicht des Arztes, dann ist die Entscheidung des…

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