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Werden Ärzte rechtswidrig gedrückt?

Frage von Dr. Wolfgang Siehl,
Internist,
Lahr:

Die Versorgungsämter geben oft (unrechtmäßig?) bezüglich der Entschädigung für unsere Befundscheine den Gesetzestext zugunsten des Amtes falsch wieder, indem sie in Bescheiden die Regelspanne von 20 DM (10 € ab 1.1.2002) und 40 DM (20 €) als absoluten Höchstsatz hinstellen. Tatsächlich aber erhält der Arzt bei einer außergewöhnlich umfangreichen Tätigkeit bis zu 70 DM (35 €) und nicht nur 40 DM. Diese Schreiben erhalte ich regelmäßig, unabhängig davon, wie umfangreich meine Arbeit war. Habe ich irgendwelche Handhabe gegen das Amt oder ist vielleicht die falsche Wiedergabe eines Gesetzestextes, um einen Vorteil für das Amt zu erzielen, strafbar?

Antwort von Maximilian Guido Broglie,
Fachanwalt für Sozialrecht,
Wiesbaden:

Die Beurteilung des Arztes, dass das Schreiben des Versorgungsamtes versuche, den Gesetzestext falsch wiederzugeben, teile ich nicht. Tatsächlich beläuft sich die Entschädigung für die Ausstellung eines Befundscheins nach Nummer 3 der Anlage zu § 5 ZSEG im Regelfall auf einen Betrag von 20,00 DM (10 €) bis 40,00 DM (20 €). Liegen also keine besonderen Verhältnisse vor, ist vom Mittelwert für die Ausstellung des Befundscheins auszugehen. Zutreffend weist das Versorgungsamt in dem Schreiben daraufhin, dass eine Entschädigung bis 40,00 DM möglich ist, wenn ein höherer Arbeitsaufwand erforderlich sei. Es fehlt…

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