Werden Ärzte rechtswidrig gedrückt?
Antwort von Maximilian Guido Broglie,
Fachanwalt für Sozialrecht,
Wiesbaden:
Die Beurteilung des Arztes, dass das Schreiben des Versorgungsamtes versuche, den Gesetzestext falsch wiederzugeben, teile ich nicht. Tatsächlich beläuft sich die Entschädigung für die Ausstellung eines Befundscheins nach Nummer 3 der Anlage zu § 5 ZSEG im Regelfall auf einen Betrag von 20,00 DM (10 €) bis 40,00 DM (20 €). Liegen also keine besonderen Verhältnisse vor, ist vom Mittelwert für die Ausstellung des Befundscheins auszugehen. Zutreffend weist das Versorgungsamt in dem Schreiben daraufhin, dass eine Entschädigung bis 40,00 DM möglich ist, wenn ein höherer Arbeitsaufwand erforderlich sei. Es fehlt…
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