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Widerspruch sofort begründen?

Frage von Dr. M. L. aus H.:
Ich habe beim Zulassungsausschuss beantragt, als Hausarzt die Auswertung des Langzeit-EKGs weiter abrechnen zu können. Gegen den ablehnenden Bescheid habe ich fristgemäß Widerspruch eingelegt, allerdings zunächst ohne Begründung. Wegen einer missverständlichen Rechtsbehelfsbelehrung glaubte ich nämlich, die Begründung nachreichen zu können. Wie ist meine Rechtsposition?

Antwort von Maximilian Guido Broglie,

Fachanwalt für Sozialrecht,

Wiesbaden:
Für die wirksame Einlegung eines Rechtsmittels reicht es normalerweise aus, wenn innerhalb der gesetzten Frist das Rechtsmittel eingelegt wurde. Dies ist ausdrücklich in § 84 Abs. 1 SGG (Sozialgerichtsgesetz) geregelt. Lediglich bei Zulassungsverfahren regelt die Ärzte-ZV (Zulassungsverordnung für Vertragsärzte) ausdrücklich, dass der Widerspruch mit Angabe von Gründen versehen sein muss. Dies geht über die Anforderungen des § 84 Abs. 1 SGG deutlich hinaus.

Die Begründung muss nicht unmittelbar mit Einlegung des Widerspruchs erfolgen, sondern kann auch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist nachgeliefert werden. Insofern…

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