Widerspruch sofort begründen?
Antwort von Maximilian Guido Broglie,
Fachanwalt für Sozialrecht,
Wiesbaden:
Für die wirksame Einlegung eines Rechtsmittels reicht es normalerweise aus, wenn innerhalb der gesetzten Frist das Rechtsmittel eingelegt wurde. Dies ist ausdrücklich in § 84 Abs. 1 SGG (Sozialgerichtsgesetz) geregelt. Lediglich bei Zulassungsverfahren regelt die Ärzte-ZV (Zulassungsverordnung für Vertragsärzte) ausdrücklich, dass der Widerspruch mit Angabe von Gründen versehen sein muss. Dies geht über die Anforderungen des § 84 Abs. 1 SGG deutlich hinaus.
Die Begründung muss nicht unmittelbar mit Einlegung des Widerspruchs erfolgen, sondern kann auch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist nachgeliefert werden. Insofern…
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