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Wie wird der Gewinn gerecht verteilt?

Frage von Dr. O. T. aus G.:
Ich arbeite zu 75 % in einer Gemeinschaftspraxis. Vertraglich sind meiner Partnerin ab 1.7.03 weitere 25 % zugesagt. Ich möchte meine Stundenzahl keinesfalls reduzieren, und sie will nicht 50 % meiner Stundenzahl übernehmen. Weiterhin habe ich den Januar 2004 als Enddatum meiner Arbeit angepeilt. Erhält sie bis dahin einen Vergütungsanteil entsprechend ihrer Stundenzahl und erwirbt ideellen und materiellen Praxisanteil auch entsprechend? Sie will aber 50 % Praxisanteil zum Zeitpunkt des Eintritts meines Nachfolgers haben. Seit 1.1.03 können wir keine endoskopischen Untersuchungen als Hausärzte abrechnen. Wie geht das in die Berechnung der Kaufsumme ein?

Antwort von Udo H. Cramer,

Rechtsanwalt, Diplom-Kaufmann,

München:
Uns ist nicht ganz klar, warum die Partnerin 50 % der Praxisanteile übernimmt, wenn sie ihre Arbeitsleistung von xbc nicht erhöhen will. Üblicherweise entsprechen die Vermögensverhältnisse denjenigen der Tätigkeitsanteile, also in der Regel

50xa0:xa050. Dann steht auch jedem der Gewinn je zur Hälfte zu.

Will man eine Disparität, muss der Praxisgewinn in einen Tätigkeits- und Kapitalvergütungsteil getrennt werden. Ersterer wird für die erbrachte Arbeitsleistung in der Gemeinschaftspraxis, Letzterer für die Kapitalgeberfunktion und für den Vorhalt der Praxisgrundlagen (ideeller und materieller Wert) vergütet. Üblicherweise…

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