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Ärztliche Sterbehilfe: Von Sorge vor organisierter Suizidhilfe bis zur Einsicht in Notwendigkeit

Gesundheitspolitik Autor: Cornelia Kolbeck

Die Stellungnahmen zur ärztlichen Suizidassistenz spiegeln ein breites Meinungsbild wider. Die Stellungnahmen zur ärztlichen Suizidassistenz spiegeln ein breites Meinungsbild wider. © Jürgen Fälchle – stock.adobe.com
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Das Bundesverfassungsgericht kippte im vergangenen Jahr den § 217 Strafgesetzbuch zur Sterbehilfe. Seitdem ist klar, dass eine Neuregelung her muss. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn bat um Stellungnahmen. Diese verdeut­lichen: Das Problem ist außerordentlich komplex.

Das Bundesgesundheitsministerium hatte bereits im letzten Jahr Fachgesellschaften, Verbände, Kirchen sowie Sachverständigen aus den Bereichen Palliativmedizin, Ethik, Suizidprävention und Rechtswissenschaften um Stellungnahme zur Suizidassistenz gebeten. Die Antworten sind jetzt veröffentlicht.

Auszüge aus weiteren Stellungnahmen zur Suizidassistenz

 

Beurteilung mit Kompetenz und

Vier-Augen-Prinzip

 

„Den Vorbehalten von zahlreichen Patientenorganisationen und auch Ärzten gegen eine Suizidbeihilfe entnehmen wir als Hauptargument, dass vor allem Bedenken bestehen, dass sich ein Gefährdungspotenzial durch geschäftsmäßige Angebote der Suizidbeihilfe entwickelt. Aus Sicht der Deutschen Gesellschaft für Neurowissenschaftliche Begutachtung kann dies wesentlich verringert oder sogar ausgeschlossen werden, wenn eine Beurteilung diesbezüglicher Anträge mit spezifischer fachlicher Kompetenz nach dem Vier-Augen-Prinzip erfolgt, wie dies in durchaus vergleichbarer Form seit Jahren bei der Diagnostik des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls etabliert ist und erst vor wenigen Wochen im Rahmen der COVID-19-Pandemie von der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv-und Notfallmedizin für eine ggf. erforderliche intensivmedizinische Behandlungstriage formuliert wurde.“

– Deutsche Gesellschaft für ­Neurowissenschaftliche Begutachtung

 

Bahngleise sichern, Gas entgiften

 

„Die Einschränkung des Zugangs zu Suizidmitteln ist der am besten nachgewiesene suizidpräventive Effekt. Dazu gehören u.a. die Entgiftung des Haushaltsgases, die Einschränkung der Verfügbarkeit von Schusswaffen, die Absicherung des Zugangs zu sog. Suizid-Hotspots, die Absicherung von Bahngleisen, die Verblisterung und Beschränkung der Abgabemenge von Medikamenten, die in Überdosierung tödlich wirken. Die Einschränkung des Zugangs zu tödlich wirkenden Medikamenten zählt zu den wichtigsten Präventionsstrategien ... Die Möglichkeit des assistierten Suizids ist keine Suizidprävention.“

– Nationales Suizidpräventionsprogramm

 

Für Werbung Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren

 

Die Mediziner Prof. Dr. Gian Domenico Borasio, Prof. Dr. Dr. phil. Ralf J. Jox und Prof. Dr. Dr. phil. Urban Wiesing sowie der Jurist Prof. Dr. jur. Jochen Taupitz schlagen in einem gemeinsamen Gutachten einen „§ 217 Hilfe zur Selbsttötung“ vor sowie eine Ergänzung durch „§ 217a Werbung für die Hilfe zur Selbsttötung“. Wer öffentlich ... seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise eigene oder fremde Hilfeleistung zur Vornahme einer Selbsttötung anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt, soll demnach mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe sanktioniert werden können.

– Gesetzesvorschlag

 

Ein realer Wunsch

 

Bei einigen PatientInnen bestehe trotz optimaler, palliativmedizinischer Betreuung der Wunsch, ihrem Leben bei unerträglichem Leiden selbstbestimmt ein Ende zu setzen, so die Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie in ihrer Stellungnahme. Eine von 775 DGHO-Mitgliedern beantwortete Umfrage habe gezeigt, dass acht Teilnehmer während ihrer langjährigen ärztlichen Tätigkeit ein Medikament im Wissen um den möglichen Gebrauch zum Suizid rezeptiert hätten. 43 % der befragten Ärzte seien von Patienten auf ihre grundsätz­liche Bereitschaft zur assistierten Selbsttötung angesprochen worden, in 13 % der Fälle sei es um konkrete Maßnahmen zur Assistenz gegangen.

– Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie (DGHO)

Wunsch nach Selbsttötung auch als Hilferuf verstehen

Das Kommissariat der deutschen Bischöfe, Büro Berlin, äußerte sich dahingehend, dass das Kernanliegen der katholischen Kirche sei, das Leben in all seinen Facetten wertzuschätzen. Betont wird die Sorge, dass sich als unmittelbare Folge des Urteils Angebote der organisierten Suizidhilfe ausweiten könnten. Auch die Arbeitsgemeinschaft christlicher Mediziner unterstreicht, es sei Aufgabe des Gesetzgebers, die Schwachen in der Gesellschaft zu schützen und zu stützen. Es gelte Leid zu mindern, ohne den Leidenden zu beseitigen. Die Aussagen des Bundesverfassungsgerichts (BverfG) und die daraus resultierenden politischen und berufspolitischen Aufgaben sind jedoch gesetzt. Dem ordnen sich mittlerweile viele Stellungnehmende, wenn auch verhalten, unter. Die Akademie für Ethik in der Medizin sieht gute Gründe, Ärzte und andere medizinische Berufsgruppen in eine angemessene Gestaltung des Suizidbeistands einzubeziehen und dafür Sorge zu tragen, dass die Mitwirkung nicht durch berufsrechtliche Regelungen unterlaufen wird. Zugleich aber halten die Ethiker eine breite öffentliche Debatte, der zudem ausreichend Zeit eingeräumt werden sollte, für notwendig. Es sei wichtig, sich ausführlicher mit dem geistigen und materiellen Umfeld zu beschäftigen, aus dem heraus Menschen sich entschließen, ihrem Leben ein Ende zu setzen. Die Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie (DGHO) schreibt, es werde wahrgenommen, „dass bei einigen Patienten trotz optimaler, palliativmedizinischer Betreuung der Wunsch besteht, ihrem Leben bei unerträglichem Leiden selbstbestimmt ein Ende zu setzen“. Die Äußerung des Wunsches nach Selbsttötung könne aber auch stets als ein Hilfe­ruf verstanden werden. Die DGHO schlägt deshalb in ihrer Stellungnahme „untergesetzliche Lösungen zur Sicherung der ärztlichen Zuwendung für diese PatientInnen ohne Strafandrohungen bei gleichzeitiger Gewährleistung von Sorgfalt und Versorgungsqualität“ vor. Sorgfaltskriterien könnten dabei sein:
  • Begutachtung der Urteilsfähigkeit des Patienten – objektivierbar und durch einen erfahrenen (Fach-)Arzt,
  • palliativmedizinische Beratung durch Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Palliativmedizin und Erfahrung im jeweiligen Krankheitsbild,
  • Definition einer Mindestfrist zwischen Beratungsgespräch und der Abgabe von Medikamenten,
  • Trennung zwischen begutachtendem Arzt und dem Mediziner, der ein Rezept schreibt.
Bürokratische und prozedurale Anforderungen, die ärztliche Assistenz zum Suizid faktisch verhinderten, seien zu vermeiden. Weil Suizide stark mit dem Vorliegen psychischer bzw. psychiatrischer Erkrankungen assoziiert seien, hält die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) ein „legislatives Schutzkonzept“ für nötig und in schwierigen Entscheidungssituationen das Hinzuziehen einer Ethikberatung. „Beratungshotlines“ könnten eine qualifizierte ärztliche Beratung im Team nicht ersetzen. Auch die Einrichtung eines Registers als Grundlage für Begleitforschung bzw. Evaluation der Praxis der Suizidbeihilfe sei sinnvoll. Damit ließen sich Missbrauch und unangemessene Anwendungen der Suizidassistenz frühzeitig erkennen und ihnen entgegenwirken.

Nicht die Wertehaltung der Bevölkerung repräsentiert

Die Giordano-Bruno-Stiftung zur Förderung des evolutionären Humanismus krititisiert, dass die vom BMG Angeschriebenen „summa summarum nicht die Wertehaltung in der Bevölkerung repräsentierten“. Es seien überwiegend jene, die schon in der Vergangenheit für ein verfassungswidriges „Sterbehilfeverhinderungsgesetz“ (§217 StGB) gestimmt hätten. Für einen „konstruktiven Dialog“ wäre das Ministerium gut beraten, mehr Pluralität zu wagen. Der Deutsche Haus­ärzteverband wurde übrigens auch nicht um Stellungnahme gebeten. Dabei werden auch Hausärzte mit Fragen zur Sterbehilfe oder auch mit dem konkreten Wunsch nach Sterbeassistenz konfrontiert.

Medical-Tribune-Bericht


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