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Innovationsfonds: Wann kommen erfolgreiche neue Projekte in die Regelversorgung?

Gesundheitspolitik Autor: Cornelia Kolbeck

Telemedizinsysteme können die Effizienz im Rettungsdienst positiv beeinflussen. Das zeigt der Telenotarzt. Telemedizinsysteme können die Effizienz im Rettungsdienst positiv beeinflussen. Das zeigt der Telenotarzt. © IQ.medworks
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Der Innovationsfonds ist gut gefüllt und Pioniere freuen sich über Millionenzuschüsse für das Erproben neuer Versorgungsformen. Bei überzeugenden Ergebnissen kann es zur Übernahme in die Regelversorgung kommen. Manchmal geht das sogar schneller als auf bürokratischem Weg.

Bis 2024 stellt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) aus dem Innovationsfonds jährlich 200 Millionen Euro für Projekte außerhalb der Regelversorgung zur Verfügung. Davon fließen 160 Millionen ins Erproben neuer Versorgungsformen und 40 Mio. in die Versorgungsforschung, u.a. in die (Weiter-)Entwicklung ausgewählter medizinischer Leitlinien.

2021 wird mit etwa 100 Projektabschlüssen gerechnet

Dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz folgend entschied der G-BA 2016 erstmals über finanzielle Unterstützungen. Einige Neuerungen kamen 2020 mit dem Digitale Versorgungsgesetz hinzu. Dazu gehört, dass in einem zweistufigen Förderverfahren auch die Konzeptentwicklung unterstützungswürdig ist, nicht nur das Projekt an sich. Außerdem muss der G-BA jetzt spätestens drei Monate, nachdem der Ergebnisbericht des geförderten Vorhabens eingegangen ist, eine Empfehlung beschließen, so auch zum Überführen oder Nichtüberführen der neuen Versorgungsform in die Regelversorgung.

Das Interesse an den Fördergeldern ist enorm. Aktuell profitieren 177 Projekte der neuen Versorgungsformen sowie 261 Projekte zur Versorgungsforschung. Für 2021 wird mit etwa 100 Projektabschlüssen gerechnet. 26 Projekte sind bereits vollendet, vier davon beziehen sich auf neue Versorgungsformen. Nicht überzeugt hat den Innovationsausschuss das Projekt „Unterstützende Intensivprophylaxe für Kinder mit zahnärztlicher Sanierung unter Narkose“. Es gab keine Empfehlung zur Überführung in die Regelversorgung. Die drei anderen Projekte überzeugten. Das betrifft:

  • RESIST – Resistenzvermeidung durch adäquaten Antibiotikaeinsatz bei akuten Atemwegs­erkrankungen
  • Telenotarzt Bayern – telemedizinische Unterstützung der Notfallversorgung im Rettungsdienst einer ländlichen Region
  • Telnet@NRW – telemedizinisches, intersektorales Netzwerk zur messbaren Verbesserung der wohnortnahen Gesundheitsversorgung

In der jeweiligen Empfehlung für die Regelversorgung wird auch beschrieben, welche Organisation der Selbstverwaltung oder welche andere Einrichtung fürs Überleiten zuständig ist. Zugleich werden diese Adressaten informiert.

Doch werden die überzeugenden Projekte auch zügig in die Regelversorgung übertragen? „Vom Innovationsausschuss kann momentan nicht beurteilt – und auch nicht beeinflusst – werden, wie die verschiedenen Adressaten mit einer Empfehlung des Innovationsausschusses umgehen, sprich: ob zeitnah entsprechende Maßnahmen zur Überführung in die Regelversorgung eingeleitet werden“, antwortet der G-BA auf eine Anfrage von ­Medical Tribune.

Versorgungsforschung: Ziel acht Mal nicht erreicht

§ 92b Absatz 3 Satz 6 SGB V lege lediglich fest, dass für den Fall, dass der G-BA Adressat einer Empfehlung ist, dieser innerhalb von zwölf Monaten Vorgaben zur Aufnahme in die Regelversorgung beschließen muss. Vergleichbare Regelungen für andere Adressaten gebe es nicht, auch nicht die Verpflichtung zur Information über den jeweiligen Umsetzungsstand.

Und so kommt es, dass der G-BA bzw. der Innovationsausschuss von der Politik überholt wird, Beispiel Telenotarzt Bayern. Die Empfehlung ist ausgesprochen und der Unterausschuss „Veranlasste Leistungen“ des G-BA ist gebeten worden, „die Erkenntnisse aus dem Projekt zeitnah zu prüfen und ggf. bei einer Überarbeitung der Richtlinie einzubeziehen“.

Bayerns Innenminister Joachim Herrmann (CSU) will darauf offenbar nicht warten. Er hat das Projekt im Entwurf einer Gesetzesnovelle zum Bayerischen Rettungsdienst aufgegriffen. Patienten in Bayern könnten somit schon vor Aufnahme in den GKV-Leistungskatalog vom Telenotarzt profitieren. Und auch die Berliner Feuerwehr nutzt inzwischen das Telenotarztsystem, bei dem der nicht-ärztliche Rettungsdienst oder ein Notarzt vor Ort jederzeit in Echtzeit mit dem Telenotarzt kommunizieren und ihn einbinden kann.

Dass es schneller als auf G-BA-Wegen gehen kann, beweist ebenso ein Beschluss zum Telnet@NRW, gefasst im Februar 2021. Dieser zielt darauf, dass dank digitaler Kooperationen das Expertenwissen in Spezialkliniken der Herz- und Lungenmedizin stärker für allgemeine Krankenhäuser verfügbar wird. Bezahlt werden Zentrumszuschläge, auch für Konsiliarleistungen. Das heißt: Es finden gemeinsame Behandlungen, interdisziplinäre Konsultationen und Fallbesprechungen zwischen allgemeinen und spezialisierten Krankenhäusern statt, sodass z.B. Coronapatienten vor Ort weiterbehandelt werden können.

In der Versorgungsforschung überzeugen Projekte, die auf Erkenntnisgewinn für eine bessere Versorgung in der GKV ausgerichtet sind. Von 22 beendeten Projekten erreichten acht dieses Ziel nicht. Andere Berichte wurden z.B. an einen G-BA-Unterausschuss, an Ministerien, die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Bundesärztekammer oder Pflegekammer weitergeleitet, um notwendige Schritte zu prüfen. Manchmal wurden die Ergebnisse auch nur informatorisch weitergeleitet. Auch hier ist die Übernahme letztlich ungewiss.

Medical-Tribune-Bericht

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