Achtung bei Verordnung: Regressgefahr droht!
Durch das „Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften“ (MedProd<forced-line-break />RuaÄndG) wurde zum 1.7.2008 auch die Verordnungsfähigkeit von arzneimittelähnlichen Medizinprodukten neu geregelt. Nun gibt es keine Unterscheidung mehr zwischen apothekenpflichtigen und nicht apothekenpflichtigen Medizinprodukten. Vielmehr wird eine „Grundsatz-Ausnahme-Regelung“ in Form einer Art „Positivliste“ eingeführt.
„Positivliste“ für <forced-line-break />Medizinprodukte
§ 31 Abs. 1 S. 2 und 3 SGB V bestimmt: „Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 festzulegen, in welchen medizinisch notwendigen Fällen ausnahmsweise in die…
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