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Finanzämter kürzen Ärzten willkürlich den abschreibbaren Praxiswert

Autor: Ingeborg Käller-Leben

Wird die Praxis verkauft, geht die Zulassung – im Normalfall – gleich mit an den Nachfolger. Eigentlich eine unproblematische Sache. Wären da nicht die Finanzbehörden. Die ziehen den Praxisnachfolgern nämlich neuerdings für die Zulassung einen Betrag vom Praxiswert ab, den die Ärzte nicht mehr abschreiben können. Zu Unrecht, erklärt eine Steuerexpertin aus Mainz.

Angefangen hat alles mit einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen vom 28.09.2004 (Az.:13 K 412/01). Das FG Niedersachsen hatte entschieden, dass der Vorteil aus der Vertragsarztpraxis ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut sein soll, für den aber ein Entgelt entrichtet wird. Und mit dem Vorteil war die Zulassung gemeint, selbst wenn sie gar nicht einzelveräußert wird, sondern im Rahmen der Praxisübergabe mit übergeht. Wie es ja der Normalfall ist.

Steuerlich für Ärzte eine Katastrophe

Die steuerlichen Auswirkungen dieses Urteils sind immens: Der Kaufpreis, soweit er dem „Vorteil Vertragsarztpraxis“ zugeordnet wird, kann nicht abgeschrieben werden wie der ansonsten auf…

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