Finanzämter kürzen Ärzten willkürlich den abschreibbaren Praxiswert
Angefangen hat alles mit einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen vom 28.09.2004 (Az.:13 K 412/01). Das FG Niedersachsen hatte entschieden, dass der Vorteil aus der Vertragsarztpraxis ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut sein soll, für den aber ein Entgelt entrichtet wird. Und mit dem Vorteil war die Zulassung gemeint, selbst wenn sie gar nicht einzelveräußert wird, sondern im Rahmen der Praxisübergabe mit übergeht. Wie es ja der Normalfall ist.
Steuerlich für Ärzte eine Katastrophe
Die steuerlichen Auswirkungen dieses Urteils sind immens: Der Kaufpreis, soweit er dem „Vorteil Vertragsarztpraxis“ zugeordnet wird, kann nicht abgeschrieben werden wie der ansonsten auf…
Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden.