Haftet Stadt für ungestreute Straße?
Zuständig für den Winterdienst sind - je nach Streckenabschnitt - die Länder, Landkreise, Städte oder Gemeinden. Ärgerlich für die Autofahrer: Vater Staat kassiert zwar rigoros Kraftfahrzeugsteuern, die öffentliche Räum- und Streupflicht hat er aber auf ein Minimum beschränkt. So muss nach Auffassung des Bundesgerichtshofs außerhalb geschlossener Ortschaften - von Autobahnen abgesehen - nur an besonders gefährlichen Stellen gestreut werden (Az.: III ZR 14/88). Völlig verlassen ist der Autofahrer auf wenig befahrenen Straßen ohne überregionale Bedeutung: Dort ist unter Umständen überhaupt kein Winterdienst erforderlich, wie es das Oberlandesgericht München entschieden hat (Az.:1 U 3413/84).
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