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Höchstbeitrag für Kammer berappen?

Frage von Dr. Peter Scharrer,
Arzt für Allgemeinmedizin,
Kiel:

Meine Frage betrifft den Ärztekammerbeitrag: Mit der Einstufungserklärung war ich wegen noch ausstehender Unterlagen des Steuerberaters weit in Verzug und wurde von der Ärztekammer brieflich verwarnt, dass man mich in die höchste Kategorie einordnen würde. Leider ist diese Mitteilung während eines Praxisumbaus falsch abgelegt worden, so dass die darauf vermerkte Widerspruchsfrist ungenutzt verstrich. Deshalb soll ich den Höchstbeitrag (3000 DM) zahlen, seit 18 Jahren habe ich bislang immer fristgerecht um die 1000 DM entrichtet. Lässt sich hier juristisch gar nichts mehr ändern? Die Ärztekammer argumentiert, dass sie einen Bescheid, dem nicht fristgerecht widersprochen wurde, nicht zurücknehmen könne.

Antwort von Maximilian Guido Broglie,
Fachanwalt für Sozialrecht,
Wiesbaden:

Unsere Rechtsordnung geht grundsätzlich davon aus, dass ein Bürger, der etwaige Rechtsbehelfe nicht innerhalb der darin genannten Fristen wahrnimmt, die Einspruchsmöglichkeit verliert. Dies dient dem Rechtsfrieden und sorgt dafür, dass eine Verwaltungsbehörde nicht noch nach Jahren längst abgeschlossene Sachverhalte neu aufrollen muss. Ein Beitragsbescheid wird deshalb bestandskräftig, wenn er nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfrist angegriffen wird. Eine Fristversäumung kann allerdings geheilt werden, wenn der betreffende Arzt die Frist unverschuldet nicht einhalten konnte. Ihm ist dann eine Wiedereinsetzung in den…

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