Kein Wasserkocher für Brillenkäufer
Die Kunden hatten bei der Prämienaktion aus dem Jahr 2002 die Wahl: Sollte es beispielsweise der Wasserkocher, das Fieberthermometer oder ein Reiseset sein? Die Klägerin hatte sich auf Wettbewerbsrecht berufen – dem folgte das Gericht aber nicht. Denn nach den Lockerungen des Rabattgesetzes sollte eine solche Werbung nun zulässig sein. Dumm nur: Bei den prämierten Diensten handelt es sich um Medizinprodukte, es greift das Heilmittelwerbegesetz. Und dies – so argumentierte der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 6. Juli 2006 – schließt solche Werbemittel aus.
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