Kollege zwischen allen Stühlen
Udo H. Cramer,
Rechtsanwalt, Diplomkaufmann,
öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Arztpraxen,
München:
Der Verzicht auf eine kassenärztliche Zulassung ist grundsätzlich endgültig und bindend, sodass einer Wiedererlangung erhebliche Schwierigkeiten entgegenstehen dürften. In gesperrten Planungsbereichen – im Fall einer Nachbesetzung nach § 103 Abs. 4 SGB V – wird von den meisten Zulassungsausschüssen der bedingte Zulassungsverzicht akzeptiert. Der Verzicht gilt dann nur im Fall der erfolgreichen Nachbesetzung durch einen Praxisnachfolger. Dies dürfte hier aber nicht das Problem sein.
Zur Zulassung in der Pfalz schildert der anfragende Arzt, dass er…
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