Schönheits-OPs: Gebühren wie alle anderen auch
Die ärztliche Gebührenordnung gilt auch für die private Abrechnung von Schönheitsoperationen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am 23.3. veröffentlichten Urteil. Da die 9500 Euro Kosten für die kosmetische Brustverkleinerung weit über dem Satz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÖ) lag, hat die Lägerin nun Anspruch auf Rückzahlung eines erheblichen Teils der Summe. (AZ: III ZR 223/05)
Laut Urteil sind Ärzte auch bei der Abrechnung medizinisch nicht notwendiger Schönheitsoperationen an die Gebührenordnung "zwingend gebunden". Abweichungen seien nur "in engen Grenzen aufgrund einer besonderen Vereinbarung möglich". Mit der Gebührenordnung für Ärzte solle im Interesse der Patienten…
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