So wird er wasserdicht

Frage von Dr. Jürgen Kramer
Allgemeinarzt
Meschede:

Im Rahmen der Rückkehr von Arzthelferinnen aus dem Erziehungsurlaub wurde schon häufig an dieser Stelle eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag angesprochen. Was muß ein solcher Aufhebungsvertrag beinhalten? Worauf muß ich achten?

Antwort von Dr. Edgar Weiler
Rechtsanwalt
Bad Schwalbach:

Die einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag bietet sich vor allem dann an, wenn im Prinzip beide Parteien mehr oder weniger zu dem Schluß gekommen sind, daß das Arbeitsverhältnis aus verschiedenen Gründen eigentlich nicht weiter fortgeführt werden soll. Diese Situation liegt nicht selten bei Arzthelferinnen vor, die nach Beendigung ihres dreijährigen Erziehungsurlaubes nun wieder Anspruch auf ihren ursprünglichen Arbeitsplatz haben. Die dreijährige Abstinenz vom Arbeitsplatz führt doch häufig zu einer Umorientierung sowohl beim Arzt als auch bei der Arzthelferin. Insofern ist sicherlich davon…

Liebe Leserin, lieber Leser, aus rechtlichen Gründen ist der Beitrag, den Sie aufrufen möchten, nur für medizinische Fachkreise zugänglich. Wenn Sie diesen Fachkreisen angehören (Ärzte, Apotheker, Medizinstudenten, medizinisches Fachpersonal, Mitarbeiter der pharmazeutischen oder medizintechnischen Industrie, Fachjournalisten), loggen Sie sich bitte ein oder registrieren sich auf unserer Seite. Der Zugang ist kostenlos.

Bei Fragen zur Anmeldung senden Sie bitte eine Mail an online@medical-tribune.de.