Trotz restriktiver Bedarfsplanung sinnvoll?
Antwort von Udo H. Cramer,
Rechtsanwalt,
München:
Ab dem Jahre 2003 will der Gesetzgeber die Bedarfsplanung verschärfen. Die bisherigen Freiräume, die eine Öffnung von Planungsbereichen dann vorsehen, wenn zu wenig Niederlassungsmöglichkeiten bestehen (§ 101 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB V), sollen beseitigt werden. Außerdem soll die Zulassung dann ausschließlich nach dem erforderlichen Bedarf in der jeweiligen Arztgruppe erfolgen, der gegenwärtig durch ein beauftragtes Institut ermittelt wird. Dies kann dazu führen, dass die bisher noch bestehenden Niederlassungschancen in dünner besiedelten Gebieten beseitigt werden. Daneben kann es sein, dass in bisher schon überversorgten Gebieten niedrigere…
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