Wie ausführlich muss die Doku sein?
Dr. Gerhard Bawidamann,
Arzt für Allgemeinmedizin,
Nittendorf:
Erfreulicherweise gibt es bislang keine juristischen Vorgaben über den Umfang dieses Vermerkes. Und er muss auch nicht mit der Quartalsabrechnung an die KV weitergeleitet werden. Sicherlich muss dieser Vermerk auch nicht das überschreiten, was von der ärztlichen Dokumentation ohnehin gefordert wird: Sie muss nachvollziehbar sein. Dies bedeutet, dass jemand vom Fach aufgrund der Aufzeichnung nachvollziehen kann, was warum geschah. Hier genügen oft kurze Stichpunkte; Zitate sind ebenfalls bei der Leistung nach Nr. 35100 sicher nützlich, die Erstellung einer Kasuistik ist nicht nötig.
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