Ab sofort mehr Prüfungen der Quartalsabrechungen
Die neuen Richtlinien bringen eine kürzere Rückwirkung, aber auch Stolperfallen.
© iStock/Ivan-balvan
Die beschlossenen Anpassungen der Prüfrichtlinien betreffen zwei Sachverhalte: Die Verkürzung der Ausschlussfrist auf zwei Jahre (§ 18 und 19 der Richtlinien zum Inhalt und zur Durchführung der Prüfungen gemäß § 106d Abs. 6 SGB V) sowie die Umsetzung des Beschlusses des Bewertungsausschusses von Juni 2019 zu den Anpassungen in den Richtlinien.
Mit der Verkürzung der Ausschlussfristen wird die im Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vorgeschriebene rückwirkend mögliche Abrechnungsprüfung von vier auf zwei Jahre reduziert (§ 106d Abs. 5 Satz 3 SGB V). Eine Nachforderung oder Kürzung des Honorars ist somit künftig nur noch innerhalb von zwei Jahren ab Erlass des Honorarbescheides…
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