Aber ich kann sie nicht mehr brauchen!
Antwort von Dr. Edgar Weiler, Rechtsanwalt, Bad Schwalbach:
Während des Erziehungsurlaubes kann einer Helferin nicht gekündigt werden (§18 Bundeserziehungsgeldgesetz), auch wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen nicht weiterbeschäftigt werden kann. Möglich ist während des Erziehungsurlaubes allerdings ein einvernehmlicher Aufhebungsvertrag, der unter Berücksichtigung und unter Erläuterung der wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers auch schon zum Ende des Erziehungsurlaubes abgeschlossen werden kann.
Die "Wiedereinsteigerinnen" können erst nach Beendigung des Erziehungsurlaubes unter Beachtung der Kündigungsfristen sowie, weil die tarifvertraglichen Regelungen…
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