Abrechnung zulässig?
Die Honorarverteilungsmaßstäbe (HVM) der meisten KVen lassen nur eine bestimmte Zahl von gleichen Patienten einer Praxisgemeinschaft pro Quartal zu. Denn im Unterschied zu einer Gemeinschaftspraxis handelt es sich bei einer Praxisgemeinschaft ja formell um zwei getrennte Praxen.
Wenn hier aber wie in einer Gemeinschaftspraxis gearbeitet wird (jeder behandelt gegebenenfalls jeden Patienten), dann führt das bei der Abrechnung und Wirtschaftlichkeitsprüfung zu ungerechtfertigten Vorteilen.
Doch was, wenn zwei Partner einer Praxisgemeinschaft z.B. jeweils die Hälfte der Schulferien Urlaub machen und sich dann gegenseitig vertreten? Dann müssten sie doch die Vertretungsfälle auf dem "Muster…
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