Pandemie Atteste für Corona-Impfung

Für dieses Attest müssen keine Details angegeben werden. Eine formlose Bescheinigung, dass eine entsprechende Erkrankung besteht, ist nach Auskunft des Bundesgesundheitsministeriums ausreichend. Für dieses Attest müssen keine Details angegeben werden. Eine formlose Bescheinigung, dass eine entsprechende Erkrankung besteht, ist nach Auskunft des Bundesgesundheitsministeriums ausreichend. © Andreas Gruhl - AdobeStock

Niedergelassene Ärzt:innen sollen bezüglich der Corona-Impfungen Patienten, die zur Risikogruppe gehören, ein Attest über deren Impfanspruch ausstellen.

 

Für dieses Attest müssen keine Details angegeben werden. Eine formlose Bescheinigung, dass eine entsprechende Erkrankung besteht, ist nach Auskunft des Bundesgesundheitsministeriums ausreichend. Demnach genügt es, wenn der Arzt dem Patienten bescheinigt, dass eine Erkrankung im Sinne von Paragraf 3 Ziffer 2 bzw. von Paragraf 4 Ziffer 2 der Impfverordnung vorliegt. In den beiden Paragrafen sind die Krankheiten aufgeführt, bei denen eine Impfung prioritär erfolgen sollte (Trisomie 21, Demenz oder geistige Behinderung sowie Menschen nach Organtransplantationen. Diabetes mellitus, Herzerkrankungen (Herzinsuffizienz, Arrhythmie, Vorhofflimmern, koronare Herzkrankheit oder arterielle…

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