Aufs Schild schreiben?

Frage von Dr. Berenike Schenkel, Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendgynäkologie e.V., Düsseldorf:
Dürfen die "Fellows of the International Federation of Pediatric and Adolescent Gynecology" ihre erworbene Zusatzbezeichnung auf dem Praxisschild, auf dem Briefkopf, in der Praxis u.a. ausloben?

Antwort von Markus Henkel, Rechtsanwalt, München:
Die genannte Zusatzbezeichnung für Kinder- und Jugendgynäkologie ist weder eine von der Ärztekammer verliehene noch eine nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften verliehene Qualifikation. Sie kann daher ausschließlich als Tätigkeitsschwerpunkt „Kinder- und Jugendgynäkologie“ geführt werden, wenn die Praxis tatsächlich einen solchen aufweist. Ein Hinweis auf die englischsprachige Bezeichnung oder gar auf die Abkürzung IFEPAG als solche dürfte zudem für Patienten unverständlich sein.

Liebe Leserin, lieber Leser, aus rechtlichen Gründen ist der Beitrag, den Sie aufrufen möchten, nur für medizinische Fachkreise zugänglich. Wenn Sie diesen Fachkreisen angehören (Ärzte, Apotheker, Medizinstudenten, medizinisches Fachpersonal, Mitarbeiter der pharmazeutischen oder medizintechnischen Industrie, Fachjournalisten), loggen Sie sich bitte ein oder registrieren sich auf unserer Seite. Der Zugang ist kostenlos.

Bei Fragen zur Anmeldung senden Sie bitte eine Mail an online@medical-tribune.de.