Anzeige

Aus Zusatzversorgung einfach aussteigen?

Autor: Professor Dr. Dr. Alexander P. F. Ehlers

Anzeige

Dr. G. I., Arzt in D.:

Der Sinn einer Gemeinschaftshilfe der Ärzte besteht darin, dass man den Hinterbliebenen eines (plötzlich) verstorbenen Praxisinhabers schnell unter die Arme greifen kann. Besteht die Notwendigkeit nicht mehr (z.B. Ruheständler, keine Hinterbliebenen oder Verpflichtungen), müsste eigentlich die Möglichkeit bestehen, auszusteigen.

Professor Dr. Dr. Alexander P. F. Ehlers,
Fachanwalt für Medizinrecht,
Facharzt für Allgemeinmedizin,
München:

In Beantwortung Ihrer Frage teilen wir mit, dass verschiedene Modelle einer Hinterbliebenenunterstützung existieren. Wir gehen davon aus, dass das von Ihnen geschilderte Modell der „Gemeinschaftshilfe der Ärzte“ außerhalb der Satzung der Ärztekammer und auf der Grundlage einer eigenständigen Satzung besteht. Eine Mitgliedschaft ist dann freiwillig und kann beendet werden.

In der Regel sind freiwillige Hinterbliebenenunterstützungen in der Gestalt organisiert, dass ein Kuratorium mit einem Vorsitzenden besteht. Der Beitritt zu der „Gemeinschaftshilfe der Ärzte“ einschließlich der Pflicht zur Beitragszahlung und auch der Anspruch auf finanzielle Unterstützung entsteht durch schriftlichen Antrag an den Vorsitzenden und endet durch schriftlichen Antrag an den Vorsitzenden.