Damit der Fiskus auch hier nicht zugreift
Eine Teilgemeinschaftspraxis ist immer der Zusammenschluss von zwei oder mehreren Ärzten zwecks gemeinsamer Berufsausübung in Teilbereichen. Wobei alle beteiligten Kollegen ihre bisherige Niederlassung beibehalten. Die Einbringung von Leistungen setzt natürlich eine adäquate Ausstattung der Teilgemeinschaftspraxis (TGP) voraus: Ausstattung (Wirtschaftsgüter), die in der Regel in den Gesellschafterpraxen schon vorhanden ist, aber eben der TGP zur Verfügung gestellt werden muss. Dies kann auf unterschiedliche Weise erfolgen.
Der Verkauf der Wirtschaftsgüter von der Gesellschafterpraxis an die TGP führt in der Regel bei der verkaufenden Praxis zur Realisierung von stillen Reserven (die bis…
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