Darf er ihn ausweiten?
Antwort von Dr. Gerd W. Zimmermann
Arzt für Allgemeinmedizin
Hofheim:
Bei Privatpatienten gelten anders als im GKV-Bereich nicht die strengen Auflagen zur Auftragserbringung, da es keine entsprechenden vertraglichen Regelungen mit den Kassen (Bundesmantelvertrag Ärzte, Arzt-Ersatzkassenvertrag) gibt. Die GOÄ kennt nur ein Vertragsverhältnis zwischen Arzt und Patient. Der Auftrag des Zuweisers hat also wenig Bedeutung, zumal es in der Privatversicherung eine Zuweisung streng genommen nicht gibt. Entscheidend ist eher, ob der Patient der Leistungserbringung zugestimmt hat. Hier reicht es meines Erachtens, dass er über die geplante Untersuchung unterrichtet wurde und nicht widersprochen hat.…
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