Dem Patienten auf die Rechnung setzen?
Antwort von Maximilian Guido Broglie
Fachanwalt für Sozialrecht
Wiesbaden:
Nach xa7 4 Abs. 3 GOÄ sind mit den Gebühren die Praxiskosten einschließlich der Kosten für den Sprechstundenbedarf sowie die Kosten für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten, soweit die GOÄ nichts anderes bestimmt. Eine Sonderregelung, welche Kosten zusätzlich zu den Gebühren verlangt werden können, findet sich in xa7 10 GOÄ. Diese Vorschrift ist die speziellere Regelung im Verhältnis zu xa7 4 Abs. 3 GOÄ, jedenfalls im Bezug auf den Praxisbedarf (Brück, Kommentar zur GOÄ xa7 4 Rdn. 16; Hoffmann, Kommentar zur GOÄ xa7 4 Anm. 8). xa7 10 Abs. 1 Nr. 1 GOÄ bestimmt, dass neben den für die einzelnen…
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