
Der Approbationsentzug bewertet konkretes Fehlverhalten
Der Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit gemäß §§ 3, 5 Bundesärzteordnung (BÄO) setzt gravierende Verfehlungen voraus, die geeignet sind, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig zu erschüttern.
Anhand dieser abstrakten Formel muss die Approbationsbehörde das konkrete Fehlverhalten eines Arztes bewerten. Dabei ist sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht verpflichtet, eine eigene Sachverhaltsaufklärung zu betreiben, sondern darf grundsätzlich ungeprüft die Feststellung aus dem strafgerichtlichen Verfahren übernehmen.
Fall 1:
Dies gilt nicht nur für die Feststellung deutscher, sondern für alle Gerichte eines Mitgliedstaates der…
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