Gehen die GOÄ-Nrn. 50 und 4 neben Ziffer 100?
Die Bundesärztekammer (BÄK) geht davon aus, dass der Besuch möglich ist, wenn zum Zeitpunkt der Anforderung nicht zweifelsfrei klar ist, dass der Tod eingetreten ist..
„Nur der Arzt kann eindeutig entscheiden“
Doch wann ist das der Fall? Der GOÄ-Kommentar Wezel/Liebold aus dem Asgard-Verlag stellt sich auf den Standpunkt, dass die Berechenbarkeit des Besuches nach Nr. 50 von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen im Regelfall gegeben ist. Denn schließlich könne nur der Arzt mit letzter Sicherheit feststellen, dass der Patient verstorben ist. Als Ausnahme nennt der Kommentar z.B. den Fund einer Wasserleiche.
Auslöser der Probleme waren zwei rechtskräftige Amtsgerichtsurteile (AG Herne/Wanne; Az. 2 C…
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