Anzeige

Heilmethode ohne Segen des G-BA muss nicht erstattet werden

Autor: Anke Thomas

Ob eine Heilmethode von der Krankenkasse erstattet wird, hängt nicht von deren Wirksamkeit oder Erfolg ab. Ausschlaggebend ist der Segen des Gemeinsamen Bundesausschusses. Das hat das Hessische Landessozialgericht entschieden.

Eine 78-jährige Patientin hatte von ihrem Arzt rhythmische Massagen mit Wärmebehandlung per Privatrezept verordnet bekommen. In den Jahren zuvor hatte die Krankenkasse der Frau die Kosten für die Methode – nach Abzug von einem Eigen- und Verwaltungskostenanteil – erstattet.

MDK stuft Leistung als neue Heilmethode ein

Gleichzeitig hatte die Krankenkasse aber angekündigt, dass sie den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) bezüglich der Heilmethode um Beurteilung gebeten habe. Nach dieser Stellungnahme wolle die Kasse künftig über die Erstattung entscheiden.

Als die Patientin wieder um Erstattung bat, wurde sie enttäuscht. Ihre Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme ab. Denn der MDK…

Liebe Leserin, lieber Leser, aus rechtlichen Gründen ist der Beitrag, den Sie aufrufen möchten, nur für medizinische Fachkreise zugänglich. Wenn Sie diesen Fachkreisen angehören (Ärzte, Apotheker, Medizinstudenten, medizinisches Fachpersonal, Mitarbeiter der pharmazeutischen oder medizintechnischen Industrie, Fachjournalisten), loggen Sie sich bitte ein oder registrieren sich auf unserer Seite. Der Zugang ist kostenlos.

Bei Fragen zur Anmeldung senden Sie bitte eine Mail an online@medical-tribune.de.